Satzung

 Vorwort

Die Satzung des Turnverein 1884 Bad Brückenau e.V., in der Neufassung vom 08.04.2016 wird mit Neufassungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 08.04.2016, festgehalten im Protokoll zur Niederschrift vom 08.04.2016, neu gefasst und im Vereinsregister des Registergerichtes Schweinfurt unter der Registernummer V10105 eingetragen und ersetzt damit alle bisherigen Versionen.

§1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turnverein 1884 Bad Brückenau e.V.“ kurz TVB 1884. Er hat den Sitz in Bad Brückenau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter der Registernummer V 10105 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen und geistigen Entwicklung. Weiterhin können die Musik und der Gesang sowie das Laienspiel und das heimatliche Brauchtum gefördert werden.

Der Verein ist bestrebt, für die Erfüllung dieser Zwecke eigene Einrichtungen zu unterhalten.

Der Verein ist politisch neutral und weltanschaulich offen.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Übungsleiter, Trainer und andere Ausbilder der Abteilungen können Aufwandsentschädigungen erhalten. Ergänzend hierzu können Vergütungen im Rahmen des § 4 dieser Satzung gewährt werden.

Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind selbst für die Abführung der gesetzlichen Steuer- und Sozialabgaben verantwortlich, wenn die Summe der Aufwendungen, die sie insgesamt – auch außerhalb des Vereines – erhalten, die aktuell gültigen gesetzlichen Freibetragsgrenzen überschreiten.

Der Zuwendungsempfänger wird hierüber nachweislich (schriftliche Anerkennungserklärung des Zuwendungsempfängers) aufgeklärt. Der Kassenwart erhält eine Abschrift der Anerkennungserklärung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der Vorstandssitzung festgesetzt.

§4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Vorstandschaft kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Die Vorstandschaft kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

§5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Mit Erteilung eines Lastschriftmandates durch den gesetzlichen Vertreter für den Einzug des Mitgliedsbeitrages, wird die Erlaubnis unterstellt.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Ausgenommen hiervon ist der Jugendvertreter. Dieser ist im Alter von mindestens 12 Jahren bis zur Volljährigkeit ebenfalls stimmberechtigt.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten.

Die Beitragspflicht endet zum Schluss des Kalenderjahres in dem die Erklärung erfolgt.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu Vorfällen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Auf die Mahnung kann bei Unzustellbarkeit verzichtet werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältesten – und Ehrenrat zu. Die Berufung ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich bekannt zu machen.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von einem Monat den Ältesten – und Ehrenrat zur Entscheidung darüber einzuberufen. Der Ältesten – und Ehrenrat erlässt innerhalb eines Monats einen Schiedsbeschluss. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Gegen den Schiedsbeschluss des Ältesten – und Ehrenrates kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Schiedsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Schiedsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Fälligkeit sowie die Zahlungsweise, wird von der Vorstandschaft im Rahmen der Finanzordnung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand 26 BGB mit Stabsstellen (erweiterter Vorstand)
  • die Mitgliederversammlung
  • der Ältesten und Ehrenrat,
  • der Sportrat,
  • der Kulturrat
  • die Jugendversammlung

§9 Vorstand und erweiterte Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000,00 EURO (fünftausend) verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Bei der Veräußerung von Grund – und Bodenbesitz, sowie von Immobilien, ist immer die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Der Vorstand ist ausgenommen im Ältesten – und Ehrenrat auch in allen anderen Organen stimmberechtigt – und zwar mit einer gemeinsamen Stimme.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Vorstand,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Sprecher des Ältesten – und Ehrenrates,
  • dem Vorsitzenden des Sportrates,
  • dem Vorsitzenden des Kulturrats,
  • dem Jugendvertreter,
  • dem Haus – und Gerätewart,
  • dem Immobilienwart
  • dem Wirtschaftswart, sowie aus
  • bis zu 3 Beisitzern

§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und die Mitgliedschaft von Mitgliedern,
  • Bilden von Arbeitskreisen, Ausschüssen und Stabsstellen,
  • Regelungen von Abläufen in
  • Der Schriftführer ist gleichzeitig auch der Schriftführer aller anderen Organe, ist dort allerdings nicht stimmberechtigt.
  • Der Jugendvertreter ist gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied im Sport – und Kulturrat
  • Der Haus – und Gerätewart ist gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied im Sportrat

§11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand nach § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§13 Mitgliederversammlungen

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Übertragung der Ausführung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(1) Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Ältesten – Ehrenrates,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, sowie – falls vorhanden – über den Internettauftritt des Vereins.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültig Stimmen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Aufgaben, die durch die ordentliche Mitgliederversammlung wahrgenommen werden,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen,

  • wenn ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  • des Weiteren kann die außerordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, sowie – falls vorhanden – über den Internettauftritt des Vereins.

Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§15 Ältesten- und Ehrenrat

Der Ältesten- und Ehrenrat besteht aus erfahrenen Mitgliedern, die voll und ganz und möglichst längere Zeit im Vereinsleben standen und die Ziele des Vereins erwiesen vertreten.

Der Ältesten- und Ehrenrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit den Sprecher des Ältesten- und Ehrenrates, sowie einen Stellvertreter.

Der Ältesten- und Ehrenrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten als Schieds- und Ehrenrichter,
  • Vorschlag der auszuzeichnenden und zu ehrenden verdienten Mitglieder nach Ehrenordnung,
  • Aufstellung einer Ehrenordnung (Ehrungen, Geburtstage, Todesfälle…)
  • Vorschlag neuer Mitglieder für den Ältesten- und Ehrenrat,
  • Führung der Vereinsgeschäfte bei Ausfall des

Der Ältesten- und Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

§16 Wahl der Mitglieder zum Ältesten- und Ehrenrat

Die Mitglieder des Ältesten- und Ehrenrates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ältesten- und Ehrenrates auf Lebenszeit gewählt.

Die Mitgliedschaft im Ältesten- und Ehrenrat endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

§17 Sportrat

Der Sportrat besteht aus

  • dem Vorsitzenden des Sportrates,
  • den Abteilungsleitern der Sportabteilungen,
  • den Übungsleitern der Abteilungen,
  • dem Kampfrichterobmann,
  • den Aufgabenträgern, die in den §8 und §9 hierfür bestimmt sind.

Kann ein Aufgabenträger nicht besetzt werden, so werden die Geschäfte kommissarisch bis zur Besetzung durch den Vorstand wahrgenommen.

§18 Aufgaben des Sportrates

Der Sportrat hat die Aufgabe, alles was für einen ordentlichen Sportbetrieb, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, die Durchführung von Wettkämpfen und die Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich ist zu beschließen und umzusetzen, soweit diese Aufgaben nicht eigenständig in den Abteilungen wahrgenommen werden.

Ihm obliegt die abteilungsübergreifende Koordination von sportlichen Aktivitäten.

Der Sportrat unterstützt die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins.

Der Sportrat kann eigenverantwortlich unter Zustimmung des Kassenwarts über die Beschaffung von Geräten für den Sportbetrieb bis zu einer Höhe von 500,00 EURO (fünfhundert) entscheiden.

Bei Anschaffungen über diesen Betrag hinaus ist die Zustimmung des Vorstands einzuholen.

  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Sportrats

Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Sportrats zuständig, soweit sie nicht einem anderen Aufgabenträger im Sportrat zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung von Sportratssitzungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen des Sportrats,
  • Erstellen des Übungs- und Hallenbelegungsplanes,
  • Koordination des Sportbetriebs und von sportlichen Veranstaltungen,
  • Übungsleiterwesen und Übungsleiter- sowie Kampfrichterfortbildung
  • Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter haben die Aufgabe, alles was für einen ordentlichen Sportbetrieb, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, die Durchführung von Wettkämpfen und die Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich ist umzusetzen.

Ihnen obliegt die abteilungsinterne Koordination von sportlichen Aktivitäten.

Die Abteilungen unterstützen die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins.

Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere

  • Betreuung und Fortbildung der Übungsleiter,
  • Aufrechterhaltung des Sportbetriebes,
  • Planung und Durchführung von Wettkämpfen,
  • Ermitteln und Beantragung des Gerätebedarfs beim Sport
  • Aufgaben und Zuständigkeiten der Übungsleiter und Trainer

Die Übungsleiter sind für die Durchführung von Übungsstunden zuständig.

Sie haben sich dabei an die Richtlinien der Landes- und Fachverbände zu halten.

  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Kampfrichterobmanns

Der Kampfrichterobmann ist für die Koordination des Kampfrichterwesens zuständig. Hierzu zählen insbesondere die

  • Aus- und Fortbildung von Kampfrichtern,
  • Stellung von Kampfrichtern bei Wettkämpfen,
  • Aktualisierung von Wettkampfrichtlinien der Fachverbände.

§19 Wahl des Sportrats

Die Mitglieder des Sportrats nach § 17 werden durch den Sportrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vorsitzende des Sportrats wird durch den Sportrat vorgeschlagen und durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§20 Sportratssitzungen

Der Sportrat beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Sportrats einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Sportrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sportratsvorsitzenden.

Über die Sportratssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches der Vorstand zur Kenntnis erhält.

§21 Kulturrat

Der Kulturrat besteht aus

  • dem Vorsitzenden des Kulturrates,
  • dem Leiter des Chores,
  • dem Leiter der Musikabteilung,
  • den Leitern weiterer Abteilungen,
  • den Aufgabenträgern, die in den 8 und § 9 hierfür bestimmt sind.

Kann ein Aufgabenträger nicht besetzt werden, so werden die Geschäfte kommissarisch bis zur Besetzung durch den Vorstand wahrgenommen.

§22 Aufgaben des Kulturrats

Der Kulturrat ist für alle musischen und kulturellen Angelegenheiten im Verein zuständig.

Er ist für die Ausbildung und die Auftritte der kulturellen Abteilungen verantwortlich. Ihm obliegt die abteilungsübergreifende Koordination von kulturellen Aktivitäten.

Der Kulturrat unterstützt die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins.

Der Kulturrat kann eigenverantwortlich unter Beteiligung des Kassenwarts über die Beschaffung von Material für den kulturellen Betrieb bis zu einer Höhe von 500,00 EURO (fünfhundert) entscheiden.

Hierzu ist die Zustimmung des Kassenwarts erforderlich.

Bei Anschaffungen über diesen Betrag hinaus, ist die Zustimmung des Vorstands einzuholen.

  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Kulturrats

Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Kulturrats zuständig, soweit sie nicht einem anderen Aufgabenträger im Kulturrat zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

Vorbereitung und Einberufung von Kulturratssitzungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen des Kulturrats,
  • Koordinierung der Abteilungen,
  • Aktive Werbung von Mitgliedern für kulturelle Aktivitäten.
  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Chorleiters

Der Chorleiter ist für alle Angelegenheiten des Chores zuständig. Erhaltung und Förderung des deutschen Liedgutes,

Die Beschaffung von Notenmaterial, Organisation von Auftritten des Chores, Aktive Werbung von Chormitgliedern, Bestellung eines Dirigenten.

  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Leiters der Musikabteilung

Der musikalische Leiter ist für alle Angelegenheiten um musikalische Auftritte des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Förderung der Musik,
  • Die Beschaffung von Notenmaterial,
  • Organisation von Auftritten der Musikabteilung,
  • Aktive Werbung von Mitgliedern,
  • Ausbildung von Mitgliedern in der
  • Aufgaben und Zuständigkeiten der Leiter weiterer Abteilungen

Die Leiter weiterer Abteilungen sind für alle Angelegenheiten, die für abteilungsspezifische Zielsetzungen notwendig sind, zuständig.

Eine nähere Definition der Aufgaben erfolgt bei der jeweiligen Gründung einer Abteilung.

§23 Wahl des Kulturrats

Die Mitglieder des Kulturrats nach § 21 werden durch den Kulturrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vorsitzende des Kulturrats wird durch den Kulturrat vorgeschlagen und durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§24 Kulturratssitzungen

Der Kulturrat beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Kulturrats einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Kulturrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kulturratsvorsitzenden.

Über die Kulturratssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches der Vorstand zur Kenntnis erhält.

§25 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung besteht aus

  • der Gesamtheit der jugendlichen Mitglieder im Alter von 12 Jahren bis zur Volljährigkeit,
  • dem Jugendvertreter und dessen Stellvertreter

Die Jugendversammlung soll mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

Die Jugendversammlung beschließt in Sitzungen, die vom Jugendvertreter oder dessen Stellvertreter einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Die Jugendversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendvertreters.

Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches der Vorstand zur Kenntnis erhält.

  • Aufgaben und Zuständigkeiten der Jugendversammlung 

Zu den Aufgaben zählen insbesondere

  • die Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen und Jugendfreizeiten,
  • Organisation von Jugendtreffs,
  • Fördern der Integration der Jugend in den Verein,
  • Heranführung an Vereinsaufgaben,
  • Vorschlag des Jugendvertreters,
  • Information und Unterstützung des Vorstandes in der Jugendförderung.

 

  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Jugendvertreters

Der Jugendvertreter ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend. Er vertritt die Belange der Jugendversammlung im Vorstand und setzt die Beschlüsse des Vorstandes im Bereich der Jugend um.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Fort- und Weiterbildung der Jugend,
  • Vertretung der Jugendinteressen im Sportrat und außerhalb des Vereins,
  • Planung und Durchführung von Jugendlagern und Jugendfreizeiten,
  • Förderung und Motivation der Jugend zur Vereinsarbeit,
  • Vertretung der Jugend bei den Fachverbänden und

Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§26 Vertreterregelung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird für alle Aufgabenträger aller Organe von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Stellvertreter gewählt, der bei Abwesenheit des Funktionärs dessen Geschäfte weiterführt.

Jeder Aufgabenträger hat bei Abwesenheit seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzten.

Der Vertreter hat im Vertretungsfall die gleichen Stimmrechte wie der Aufgabenträger selbst.

§27 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§28 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit anderen gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Bei dem neuen Rechtsträger muss es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft handeln, die das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

Bei der gänzlichen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Brückenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 08.04.2016 in Bad Brückenau von der ordentlichen Mitgliederversammlung nach vorheriger Einsichtnahme und Verlesung beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung mit sofortiger Wirkung. Die Satzung wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Bad Brückenau, den 08.04.2016